Mitunter drängt sich die Frage auf, welchen Prüfungsmaßstäben juristische Dissertationen überhaupt noch unterliegen. Im Fall von Dr. Andrea Nowak-Over, Partnerin der Kanzlei BLD, scheint die Antwort ernüchternd: Vermutlich keiner der elementare Kenntnisse der ZPO voraussetzt.
Denn es gibt Fehler, die geschehen beiläufig, in Eile, im Strom der täglichen Geschäftigkeit – Flüchtigkeitsfehler, wie man sie vielleicht verzeiht, wenn zumindest der Inhalt trägt. Und dann gibt es jene anderen. Solche, die nicht lediglich Tippfehler sind, sondern stille Bekenntnisse. Offenbarungen. Bankrotterklärungen. Fenster in das Innenleben eines juristischen Handelns, das sich selbst nicht mehr unter Kontrolle zu haben scheint.
Juristische Bankrotterklärung
Frau Dr. Andrea Nowak-Over ist Partnerin der Kanzlei BLD, die sich selbst als führend im Bereich juristischer Exzellenz positioniert. In einem von ihr verfassten Verfügungsantrag, der ausgerechnet dem Versuch dient, die Reputation der Kanzlei und ihrer Geschäftsleitung zu verteidigen, verwechselt sie mehrfach die klar zu unterscheidenden juristischen Grundbegriffe Urteil und Gerichtsbescheid. Die Häufung dieses Fehlers lässt weniger auf Flüchtigkeit schließen als auf ein tiefgreifendes juristisches Verständnisdefizit und wirft Fragen zur juristischen Sorgfalt, sowie zur Personalauswahl und internen Qualitätssicherung der Kanzlei BLD auf.
Doch Frau Dr. Andrea Nowak-Over wäre kaum Partnerin bei BLD, wenn sie nicht auch in ihrer zur Verteidigung des Ansehens von BLD sowie der BLD-Geschäftsführung verfassten Berufungsbegründung, in der Abgrenzung von Deliktsunfähigkeit und Schuldunfähigkeit gleich drei mal zuverlässig scheitern würde (hier ihr Schriftsatz, dort rot kenntlich gemacht auf den Seiten 5-7).
Kleine Fehler, große Wirkung – und für den rechtsunkundigen Verfasser dieses Blogs wohl nur die sichtbare Spitze eines dunklen Eisbergs, der irgendwann selbst eine schwerfällige Titanic wie BLD zum Sinken bringen könnte – zumindest aber einzelne Mandanten der auf juristische Fließbandarbeit spezialisierten Großkanzlei.
Ethische Bankrotterklärung
Auf die Vielzahl weiterer orthografischer Entgleisungen, die sich im selben Schriftsatz finden lassen, soll hier im Einzelnen nicht weiter eingegangen werden – nicht aus Nachsicht, sondern aus Rücksichtnahme auf die Geduld der Leserschaft. Die semantische Verstörung kulminiert jedoch in einer vermutlich komplett enthemmten sprachlichen Entgleisung der Doktorin, die selbst auf den böswilligsten Foren des proletarischen Internetmobs nur noch Kopfschütteln hervorrufen würde.
Es drängt sich nämlich die Frage auf, ob Frau Dr. Nowak-Over den gerichtlich bestellten Gutachter, Herrn Dr. Manfred Schuckart, auf Seite 7 ihres o.g. Verfügungsantrags nur versehentlich als „Dr. Schluckart“ bezeichnete – oder ob dies als bewusste, gleichwohl niederträchtige Abwertung zu deuten ist:

Die standardisierte Tastaturbelegung verwehrt eine banale Erklärung: Der Buchstabe „L“ befindet sich weder in unmittelbarer Nähe des „H“ noch des „U“. Eine versehentliche Einfügung des Buchstaben „L“ im Namen Schuckart scheint also – mit Verlaub – ausgeschlossen. Es scheint, als habe sich die aus der Feder der Doktorin der Rechtswissenschaften geflossene Beleidigung im Denken der Verfasserin längst sedimentiert. Die verschriftlichte Schmähung wirkt dabei wie die Enthüllung eines inneren Bildes, das sie von dem genannten Mediziner zu hegen scheint und dürfte gleichsam eine Offenbarung ihres inneren Wertesystems projezieren.
Es ist ein nahezu kindlich anmutender Vorgang von solcher Abgründigkeit, dass man sich fragt, wie viele Ebenen professioneller Kontrolle in einer Großkanzlei versagen müssen, damit eine Berufungsbegründung solcher Relevanz und gleichzeitig derart juristischer Unbeholfenheit tatsächlich final an ein Oberlandesgericht versendet wird.
Es wirkt höchst befremdlich, dass Frau Dr. Nowak-Over ausgerechnet den Sachverständigen, dessen Gutachten sie als Fundament ihrer Argumentation vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein heranzieht, gegenüber dem OLG mit einer haltlosen und höchst problematischen Verbindung zu übermäßigem Alkoholkonsum (Dr. Schluckart) diskreditiert. Dieses paradoxe Vorgehen offenbart nicht nur eine schwerwiegende Widersprüchlichkeit in ihrer Argumentation, sondern legt auch ein alarmierendes Defizit an juristischer Logik und ein bedenkliches Versagen im professionellen Umgang mit Menschen offen.
Und mehr noch: Wer auf diese Weise schreibt, offenbart nicht Unachtsamkeit, sondern Haltung. Ein Finger rutscht nicht „aus Versehen“ in Richtung strafrechtlich relevanter Beleidigung. Er folgt einem neuronalen Impuls.
BLD-Kritik.de distanziert sich – ungeachtet der tiefen inhaltlichen Differenzen mit Herrn Dr. Schuckart – ausdrücklich von der infamen Beleidigung, die durch Frau Dr. Nowak-Over in den juristischen Diskurs am OLG eingeführt wurde. Ihre gegen Herrn Dr. Schuckart geäußerte Diffamierung wird hier ausschließlich zu Zwecken der öffentlichen Diskussion und kritischen Analyse wiedergegeben. Sollte sich herausstellen, dass die fragliche Titulierung bewusst oder grob fahrlässig erfolgte, so dürfte dies nicht nur berufsrechtliche Relevanz entfalten, sondern möglicherweise auch einen weiteren strafrechtlich relevanten Vorgang im Lebenslauf der polizeibekannten Frau Dr. Nowak-Over darstellen, – einen, der sich, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, unauslöschlich in den biografischen Fußnoten der Verfasserin wiederfinden wird.
In jedem Fall ist festzuhalten: Wer im offiziellen Auftrag einer Kanzlei wie BLD eine derartige Vielzahl an Begriffsverwechslungen, orthografischen Missgriffen sowie diese auf kindlich-niedliche Weise ehrverletzende Titulierung in einem einzigen Schriftsatz unterbringt, sollte nicht nur über sein eigenes juristisches Ethos Rechenschaft ablegen – sondern auch darüber, ob er für den Berufsstand, dem er angehört, tatsächlich geeignet ist.
Es bleibt zu hoffen, dass die bereits in anderer Sache über Frau Dr. Nowak-Over in Kenntnis gesetzte Rechtsanwaltskammer mit der gebotenen Konsequenz reagiert, um nicht nur das beschädigte Ansehen des Anwaltsberufs wiederherzustellen, sondern zugleich auch Raum zu schaffen für jene Juristinnen und Juristen, die über die notwendige fachliche Qualifikation verfügen – und den Anspruch, diesem Beruf tatsächlich gerecht zu werden.
Mandanten der ethisch wie fachlich augenscheinlich überforderten Doktorin täten gut daran, jene finanziellen und prozessualen Folgeschäden mitzudenken, die ein überfälliger und berufsrechtlich vermutlich gebotener Entzug ihrer Anwaltszulassung zwangsläufig nach sich ziehen dürfte, dies umso mehr, wenn ein Mandat bereits begonnen wurde.
Die stille Bankrotterklärung einer Personalabteilung
Dr. Nowak-Over ist nicht nur ein Fall für die Fachaufsicht – sie bietet einen weiteren öffentlich belegten Nachweis für das Versagen personeller Auswahlprozesse und interner Qualitätskontrollen bei der Kanzlei BLD. Und während sich BLD nach außen als „führende Kanzlei im Versicherungsrecht“ präsentiert, reicht intern offenbar eine unerschütterliche Selbstgewissheit, um die eigene Signatur unter eine Berufungsbegründungen setzen zu dürfen.
Der reputative Abwärtsstrudel, in dem sich BLD seit vielen Jahren befindet, erschwert nicht nur die Gewinnung qualifizierter Juristinnen und Juristen, sondern verstetigt eine toxische Personalstruktur, die sich selbst reproduziert. Dr. Andrea Nowak-Over steht dabei exemplarisch für diesen Kreislauf der selbstdestruktiven Personalauswahl – zugleich Produkt einer vermutlich wenig erfolgreichen HR-Abteilung und aktive Mitverursacherin des Reputationsverfalls.
Wie lange noch?
Wie lange wird es noch dauern, bis Versicherer verstehen, dass es bei der Wahl der richtigen Kanzlei nicht „auf die Größe“ ankommt. Wie lange noch darf sich BLD mit solchen Glanzleistungen der Begriffsverwirrung in öffentlichen Verfahren entblößen?
Wie lange werden Versicherungsvorstände noch glauben, sich mit BLD rechtliche Vorteile einzukaufen – während genau diese Kanzlei ihnen hinterrücks ein persönliches Haftungs- und Reputationsrisiko schafft, das BLD schon selbst nicht mehr kontrollieren kann?
Wenn Schriftsätze nicht mehr aus juristischer Substanz, sondern aus Fließbandroutine und dem dringlichen Bedürfnis entstehen, die Mitarbeiterliste mit dem nächstverfügbaren Doktortitel zu schmücken, trifft der Schaden nicht nur den Mandanten – sondern auch jene Versicherungsvorstände, die BLD beauftragen.
Es darf nicht vergessen werden, dass Versicherungsvorstände persönlich mit ihrem gesamten heutigen und zukünftigen Einkommen und Vermögen haftbar gemacht werden können, wenn sie trotz öffentlich zugänglicher Hinweise auf mangelhafte fachliche Qualität weiterhin eine Anwältin oder Kanzlei beauftragen. Welcher Versicherungsvorstand möchte einem jungen Menschen lebenslang selbst eine BU-Rente zahlen? Welcher Vorstand möchte aus Loyalität gegenüber den nachlässig ausgewählten BLD AnwältInnen seinen Job, seine Reputation und das Erbe seiner Kinder auf Spiel setzen?
Vorstandshaftung vorprogrammiert
Versicherten, die in einem Versicherungsverfahren obsiegen, in dem die beklagte Versicherung durch eine Kanzlei mit marodem Leumund vertreten wurde, wird nahegelegt in Erwägung zu ziehen, den Aufsichtsrat sowie die Hauptversammlung der Versicherung (präventiv auch schon vor der Klage) ggf. gezielt darüber in Kenntnis zu setzen, dass eine persönliche Inhaftungnahme der verantwortlichen Vorstandsmitglieder – im Rahmen der gesamtschuldnerischen Organhaftung – zwingend zu prüfen ist.
Insbesondere könnten diese dann darauf hinweisen, dass sich der Aufsichtsrat wegen Untreue durch Unterlassen strafbar machen könnte, sofern er es unterlässt, klar erkennbare und dokumentierte Haftungsansprüche gegen Mitglieder des Vorstands durchzusetzen, die trotz offenkundiger und öffentlich belegter Defizite weiterhin an der Beauftragung einer ungeeigneten Kanzlei festgehalten haben. In diesem Rahmen sei erinnert, dass Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen im Falle grober Fahrlässigkeit (zum Beispiel weil nicht über eine Kanzlei recherchiert wurde), möglicherweise nicht leisten.
Zudem wird Versicherten empfohlen, in Erwägung zu ziehen, diese Mitteilung ggf. im Wortlaut und unter namentlicher Nennung der betreffenden Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder zu veröffentlichen und dauerhaft auffindbar zu dokumentieren.
Zusätzlich zum ohnehin bestehenden Reputationsrisiko, welches auf den Vorständen mancher BLD Mandanten lastet, dürfte ein solches Vorgehen transparenzfördernde und rechtsschaffende Wirkungen erzielen und die Position der Versicherten nachhaltig stärken.
Eine gezielte Weiterleitung entsprechender Informationen an Presseorgane, Aufsichtsbehörden und relevante Aktionärsgruppen, würde eine solche Kampagne mit geringem Aufwand abrunden.
Ziel sollte sein, öffentlich sichtbar zu machen, wer für die fortgesetzte Beauftragung einer intern offenbar unzureichend kontrollierten und führungsschwachen Kanzlei verantwortlich ist – und wer persönlich für daraus resultierende Reputations- und Vermögensschäden zur Rechenschaft zu ziehen ist. Die Möglichkeit – und ggf. die Pflicht – zum Eingriff in das Privatvermögen einzelner Führungskräfte sollte dabei ausdrücklich adressiert werden.
Gerne übernimmt BLD-Kritik.de solche Kampagnen im Namen betroffener Versicherter kostenfrei.
Dr. Andrea Nowak-Over: mutmaßlich falsche eidesstattliche Versicherung für BLD
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