Rechtsanwalt Köther im Kreuzfeuer
Der Dortmunder Rechtsanwalt Lutz Köther, Partner der Kanzlei BLD, sieht sich erneut mit schweren strafrechtlich relevanten Vorwürfen konfrontiert. Im Zentrum steht dieses Mal eine mutmaßlich falsche eidesstattliche Versicherung (EV), die seine Unterschrift trägt und mit der eine einstweilige Verfügung zur Löschung kritischer Berichte auf Bestechung.blog über ihn, sowie die BLD-Geschäftsführer erwirkt wurde.

Köthers eidesstattliche Versicherung ist hier einzusehen. Darin werden von ihm aufgestellte Behauptungen (nach denen wir als Blogger bestimmte Tatsachenbehauptungen verbreitet hätten) eidesstattlich versichert. Jedoch fällt auf, dass es sich bei dem, was unsere Partnerseite Bestechung.blog über BLD und Lutz Köther verbreitet hat, weitgehend nicht um Tatsachenbehauptungen handelte. Nach Ansicht von BLD-Kritik.de handelte es sich um Meinungsäußerungen, die dann von Herrn Köther bewusst in Tatsachenbehauptungen umformuliert wurden, damit es „passt“ und die Verbreitung der von ihm selbst formulierten „Tatsachenbehauptungen“ untersagt werden kann. Meinungsäußerungen wurden demnach mutmaßlich in Tatsachenbehauptungen umformuliert und es wurde gegenüber dem Landgericht Lübeck mutmaßlich wahrheitswidrig eidesstattlich versichert, dass diese von uns verbreitet wurden. Sodann wurde durch BLD beantragt uns zu verbieten, diese weiter zu verbreiten.
Lutz Köther: Kriminelle eidesstattliche Versicherung?
BLD-Kritik.de wurden in der eidesstattlichen Versicherung von BLD-Partner Köther gleich mehrfach verzerrt dargestellt. Offenbar vorsätzlich. Mutmaßliches Motiv: Die Löschung von Berichten über ihn selbst und die Geschäftsführer seiner Kanzlei zu erreichen. Es stellt sich die Frage, ob Herr Köther durch Unterschrift einer falschen eidesstattlichen Versicherung versucht haben könnte, das Landgericht Lübeck auf strafrechtlich relevante Weise zu täuschen.
Die Frage, ob die Geschäftsführer Dr. Joachim Grote, Dr. Martin Alexander, Bastian Finkel und Björn Seitz darüber in Kenntnis waren, dass ihre Namen durch Lutz Köther und Dr. Andrea Nowak-Over mit mutmaßlich unredlichen Mittel reingewaschen werden sollten, drängt sich in diesem Zusammenhang auf. Wussten diese Führungskräfte der Versicherungskanzlei, dass eine mutmaßlich falsche eidesstattliche Versicherung genutzt wurde, um ihre Namen reinzuwaschen? Oder wurden sie durch Lutz Köther und Dr. Andrea Nowak-Over darüber im Unklaren gelassen, wie ihr Ansehen geschützt werden sollte?
Im schlimmsten Fall könnte man sich fragen, ob Dr. Joachim Grote, Dr. Martin Alexander, Bastian Finkel und Björn Seitz die falsche eidesstattliche Versicherung sogar „angeordnet“ haben – eine Frage, die bisher allein in der Sphäre einer reinen Hypothese kursiert und aktuell durch nichts belegt ist. BLD-Anwalt Wolf Kindervater verriet in einem Gerichtsverfahren über ebendiese Äußerungen, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung sehr an der Löschung interessiert sind. Es ist zwingend erforderlich diese Frage zu stellen, denn die Antwort darauf wird dringend benötigt und so ist die interessierte Öffentlichkeit gebeten, mit sachdienlichen Hinweisen zu helfen.
Lutz Köther: Zu keinem Zeitpunkt wurden Richterin und Gutachter nicht durch mich und die Kanzlei-Geschäftsleitung beeinflusst
Das versichert Lutz Köther eidesstattlich. Wörtlich:
„Zu keinem Zeitpunkt erfolgte weder durch mich, noch durch die BLD-Geschäftsleitung eine Einflussnahme auf Verfahrensbeteiligte. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Richterin Dr. Evers und den Sachverständigen Dr. Schuckart.“
Lutz Köther, BLD
Zumindest diesen Part seiner fragwürdigen eidesstattlichen Versicherung (hier einzusehen) schätzt BLD-Kritik.de als glaubhaft ein. Ob es sich dabei um einen freudschen Versprecher, eine bewusst offengelassene juristische Hintertür, oder um bloße Nachlässigkeit handelt, dürfte schon keine Rolle mehr spielen. Mit derart eklatant defizitärer juristischer Mangelware, wie BLD-Kritik.de sie von BLD-Partner Köther schon häufig vorliegen hatte, werden Verfahren regelmäßig verloren. Allerdings nicht für Köther selbst, denn Anwälte gewinnen vor Gericht schließlich immer. Die Abrechnung nach RVG oder Stunden bewirkt eine asymmetrische Verantwortungsverlagerung vom Anwalt auf den Mandanten und macht die Massenabfertigung durch juristische Fließbandarbeit für Großkanzleien so lukrativ.
Der Widerspruch
Die Berichte, die Lutz Köther löschen lassen wollte, fragten, ob er und andere, durch mutmaßlich unredliche Mittel Einfluss auf eine Richterin und einen Gutachter genommen haben könnten. Köther und die Kanzlei Bach Langheid Dallmayr bestreiten das und allein zur Vermeidung rechtlicher Auseinandersetzungen nehmen wir diese Behauptung vorerst zurück. Denn Köther setzte mutmaßlich unlautere Mittel ein, um genau diese Berichterstattung zu unterdrücken. Dieser Widerspruch lässt sich möglicherweise treffend als „Selbstentlarvung“ bezeichnen: Durch sein mutmaßlich unlauteres Vorgehen hat Herr Köther anscheinend Verhalten offenbart, das dem Verhalten, das die Berichte ursprünglich kritisiert haben frappierend ähnelt.
Insbesondere die mutmaßliche Umdeutung von Äußerungen, die als bloße Meinungen und Fragen zu werten sein dürften, in vermeintliche Tatsachenbehauptungen, zeigt einen eklatanten Widerspruch: Der Versuch, Berichte löschen zu lassen, scheint auf Methoden zu basieren, die denen, die ihm in den Berichten vorgeworfen werden, in gewisser Weise sehr ähnlich sind.
Die einstweilige Verfügung, die auf Grundlage dieser mutmaßlich falschen eidesstattlichen Versicherung des Herrn Lutz Köther erlassen wurde, setzt ein weiteres Fragezeichen zur Integrität des Anwalts. Sie zeigt, dass die mutmaßlich unredlichen Mittel von Lutz Köther Wirkung entfalten konnten. Die von BLD auf fragwürdige Weise erlangte einstweilige Verfügung gegen den Betreiber von BLD-Kritik.de, wurde diesem durch BLD zugestellt. Ihm wird damit unter Androhung einer Strafzahlung von bis zu 250.000 Euro (!) untersagt, weiterhin diese Äußerungen zu behaupten.
Doch nicht nur Köther selbst profitiert davon: Auch die Geschäftsführer von BLD – Dr. Joachim Grote, Dr. Martin Alexander, Bastian Finkel und Björn Seitz – stehen in einem besseren Licht da, wenn durch Köthers mutmaßlich kriminelle eidesstattliche Versicherung kritische Berichte über sie aus der Öffentlichkeit verschwinden, so dürfte es kein Zufall sein, dass eben diese vermutlich unwahre eidesstattliche Versicherung den Anträgen aller genannter BLD-Geschäftsführer beigelegt wurde.
Die Rolle der BLD-Geschäftsführer: Wissen oder Unwissen?
Die Kanzlei wird von den Geschäftsführern Dr. Joachim Grote, Dr. Martin Alexander, Bastian Finkel und Björn Seitz geleitet. Sie tragen nach Ansicht von Bestechung.blog eine moralische Mitverantwortung für das Handeln ihrer Partner und die Integrität der Kanzlei. Daher ist die Frage unvermeidlich, welche Rolle Dr. Joachim Grote, Dr. Martin Alexander, Bastian Finkel und Björn Seitz in diesem Fall spielen:
- Wussten Dr. Joachim Grote, Dr. Martin Alexander, Bastian Finkel und Björn Seitz nichts von der Verwendung einer mutmaßlich falschen eidesstattlichen Versicherung? Das ist unwahrscheinlich, schließlich sagte BLD-Anwalt Wolf Kindervater in der mündlichen Verhandlung um die einstweilige Verfügung ausdrücklich, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung sehr an der Sache interessiert sind.
- Haben sie vielleicht bewusst weggesehen, um mögliche Vorteile aus der erhofften Löschung der kritischen Berichte zu ziehen?
- Oder haben sie diese Maßnahmen gar selbst abgesegnet oder initiiert, um ihre eigene Reputation zu schützen aber selbst in der sicheren Deckung zu bleiben?
Sollten die Geschäftsführer von BLD – Dr. Joachim Grote, Dr. Martin Alexander, Bastian Finkel und Björn Seitz – tatsächlich in die mutmaßlich illegale Strategie eingeweiht gewesen sein, wäre dies ein beispielloser Angriff auf die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und der anwaltlichen Integrität.
Ein Angriff auf die Meinungsfreiheit und die Rechtsordnung?
Die Löschung kritischer Berichte durch eine möglicherweise unredlich erlangte einstweilige Verfügung des LG Lübeck, ist nicht nur ein Angriff auf die Meinungsfreiheit, sondern auch ein Signal, wie leicht das Justizsystem manipuliert werden kann. Die Berichte enthielten unter anderem Verdachtsmomente, dass Lutz Köther und andere – darunter die Geschäftsführer Dr. Joachim Grote, Dr. Martin Alexander, Bastian Finkel und Björn Seitz – in unredliche Praktiken verwickelt sein könnten. Indem diese Berichte nun aus der Öffentlichkeit verschwinden, wird die Möglichkeit eines offenen Diskurses massiv eingeschränkt.
Berufsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen?
Sollten sich die Vorwürfe gegen Lutz Köther und die Kanzlei Bach Langheid Dallmayr bestätigen, drohen Herrn Lutz Köther nicht nur strafrechtliche Konsequenzen wegen der mutmaßlich falschen eidesstattlichen Versicherung (§ 156 StGB), wegen derer die Kriminalpolizei ihre Arbeit bereits aufgenommen hat, sondern zusätzlich wären auch berufsrechtliche Sanktionen gegen Herrn Köther zu prüfen. Sollten solche greifen, bliebe abzuwarten, ob diese zu einem Verlust der Berufsausübung als Anwalt führen könnten. Auch bliebe dann abzuwarten, ob sich das auf laufende Mandate auswirken könnte und ob Mandanten von einem stets unvorteilhaften Wechsel des Anwalts betroffen wären.
Neben der gegen Anwalt und BLD-Partner Lutz Köther gerichteten Strafanzeige wegen verdächtiger richterlicher Entscheidungen am Sozialgericht und neben der Anzeige wegen des Verdachts, dass Lutz Köther das Landgericht Lübeck mit einer mutmaßlich falschen eidesstattlichen Versicherung erfolgreich getäuscht haben dürfte, erging heute eine weitere Strafanzeige gegen Lutz Köther.
Rechtswidrige Behauptung von Köther: Berufungsbegründung sei verspätet
Der Prozessbevollmächtigte der beklagten Barmenia Krankenversicherung, Herr Rechtsanwalt Köther, LL.M., behauptet in seinem Schriftsatz vom 14.02.2024 an das Landessozialgericht wörtlich:

Damit versuchte er, die Begründung für die klägerseitige Berufung als verspätet darzustellen, was die Abweisung der Berufung bedeuten würde. Das Verfahren wäre damit für den Kläger verloren. Der wahre Wortlaut des § 151 Abs. 3 SGG lautet jedoch:
„Die Berufungsschrift soll (…) die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.“
Die Differenz zwischen „soll“ und „ist“ markiert einen fundamentalen und allseits bekannten Unterschied im juristischen Sprachgebrauch. Während „soll“ im Sinne einer bloßen Ordnungsvorschrift zu verstehen ist, die keine Auswirkung auf die Zulässigkeit hat, formuliert „ist“ eine zwingende Voraussetzung. Dass Herr Lutz Köther diesen Unterschied nicht nur kennt, sondern als Fachanwalt für Versicherungs- und Medizinrecht auch zweifelsfrei beherrscht, steht außer Frage.
Es kann daher kein Versehen sein, dass der erfahrene Jurist den Wortlaut des Gesetzes zum Nachteil des Klägers verfälschte. Vielmehr geschah dies offensichtlich, um dem Richter des LSG – und insbesondere dem nicht rechtskundigen Kläger – eine Rechtslage vorzuspiegeln, die tatsächlich nicht besteht.
Der Zielrichtung dieser mutmaßlichen neuerlichen Täuschungshandlung nach zu urteilen, dürfte es sich um den Versuch gehandelt haben, den Kläger durch bewusste Vorspiegelung unwahrer Tatsachen zu der irrigen Annahme zu verleiten, seine Berufung ans Landessozialgericht sei unzulässig, um ihn dadurch zur Aufgabe einer weiteren Rechtsverfolgung zu bestimmen.
Unverhohlen schimmert Köthers Hoffnung durch, dem Landessozialgericht – ähnlich wie zuvor dem Landgericht Lübeck – erfolgreich einen Irrtum unterzuschieben.
Ein solches Vorgehen könnte nicht nur den Anfangsverdacht des versuchten Betrugs nach § 263 StGB erfüllen, sondern könnte – aufgrund der besonderen Stellung des Geschädigten als Verfahrensgegner in einem schwebenden Gerichtsprozess – auch als versuchte Prozessverschleppung (§ 138 ZPO i.V.m. § 263 StGB) zu qualifizieren sein.
Bereits in einem Verfahren vor dem LG Lübeck, wegen einer gegen Bestechung.blog gerichteten einstweilige Anordnung, wandte Herr Köther ein nahezu identisches Muster an, mutmaßlich ebenfalls um einen Richter – dort erfolgreich – zu täuschen. Indem der Anwalt im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung bloße Meinungsäußerungen des Klägers aktiv in Tatsachenbehauptungen umformulierte, erweckte er den Eindruck objektiver Unzulässigkeit von Äußerungen auf Bestechung.blog. Das identische Tatmittel des Umformulierens wird hier zur mutmaßlichen Täuschung des Landessozialgerichts instrumentalisiert.
Wahrheitswidrige Behauptung von Köther: Schreiben des Prozessvertreters ans Gericht seien wegen unwirksamer Vertretung unbeachtlich
Köther trug gegenüber dem Landessozialgericht wahrheitswidrig vor, als er am 14.02.2025 schrieb:

Es ist unwahr, dass diese Schriftsätze unbeachtlich seien. Lutz Köther ist im Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuhause und kennt den § 73 SGG, das ergibt sich aus seiner juristischen Spezialisierung und daraus, dass er im betreffenden Schriftsatz aus ebendiesem Paragrafen zitiert….!
Entgegen seiner irreführender Darstellung, besagt § 73 Abs. 3 SGG:
“Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam.”
Die von Köther als unbeachtlich deklarierten Schreiben werden durch eben den Paragrafen geschützt, den er heranzieht, um ihre Unbeachtlichkeit zu rechtfertigen – ein Widerspruch, der bestehen bleibt. Dieser war Lutz Köther als Spezialist für die Abwehr von Pflegepflichtversicherungsansprüchen durchaus bewusst, zumal die Frage der Vertretung aufgrund des gesundheitlichen Zustands der durchschnittlichen Pflegegrad-Kläger regelmäßig Gegenstand solcher Verfahren ist. Als Spezialist für die Leistungsabwehr gegenüber Pflegepflichtversicherten gehört dies zu seinem fortlaufenden Geschäft.
Darf BLD Anwalt gerichtliche Entscheidungen vorab prüfen und genehmigen?
BLD-Kritik.de kann nicht ausschließen, dass Rechtsanwalt Lutz Köther und die mutmaßlich bestechliche Richterin Dr. Katharina Evers vom Sozialgericht in einem Verfahren auf verwerfliche Weise kooperiert haben. Der Richterin wird unter anderem Vorgeworfen, einen Gerichtsbescheid vermutlich vom 04.10.24 auf den 01.10.24 zurückdatiert zu haben, um Befangenheitsargumente gegen den versicherungsfreundlichen Gutachter Dr. Manfred Schuckart als verspätet zurückweisen zu können. (Mehr auf Bestechung.blog)
Sogar Lutz Köther von BLD bestätigt am 14.2.25, dass der Gerichtsbescheid vom 04.10.2024 ist und keinesfalls wie auf dem offiziellen Dokument aufgedruckt vom 01.10.2024. Am 14.02.25 schreibt Köther:

Dass Köther das Datum 04.10.2024 (an dem der Gerichtsbescheid vermutlich tatsächlich ausgestellt wurde) kannte, obwohl der Gerichtsbescheid offiziell auf den 01.10.2024 datiert, wirft erhebliche Fragen auf. Auch Richterin Katharina Evers selbst schrieb in einem PKH-Bescheid, dass der Gerichtsbescheid vom 04.10.24 sei. All dies könnte darauf hindeuten, dass Köther ein Entwurf des Bescheids bereits vorab bekannt war oder er sogar vor der offiziellen Zustellung und vor der vermuteten Rückdatierung, Gelegenheit zur Einsicht oder Einflussnahme erhielt.
Ein derartiges Vorgehen würde den seit langem bestehenden Verdacht, dass Richterin Dr. Evers die Gegenseite (Barmenia/BLD) bevorzugt behandelte und sie möglicherweise in den Entscheidungsprozess eingebunden hat, weiter untermauern. Sollte es zutreffen, dass richterliche Entscheidungen vorab mit der Gegenseite abgestimmt oder gar zur Freigabe vorgelegt werden, stünde die richterliche Unabhängigkeit der 30. Kammer einmal mehr infrage.
Es stellt sich die grundlegende Frage, wer tatsächlich die Entscheidungen der 30. Kammer trifft – die vorsitzende Richterin Dr. Evers oder Rechtsanwalt Lutz Köther von BLD.
Indizienkette spricht gegen Köther
Das wiederholte Auftreten artverwandter Täuschungstechniken, sowie deren einheitliche Richtung, lassen ein kalkuliertes Vorgehen erkennen, das nicht mehr mit bloßen Irrtümern oder Ungenauigkeiten erklärbar ist. Es spricht viel dafür, dass Herr Köther systematisch versucht, gerichtliche Entscheidungen durch bewusst falsche Tatsachen- und Rechtsdarstellungen zu beeinflussen.
Die jüngsten mutmaßlichen Straftaten fügen sich nahtlos in sein bekanntes Handlungsmuster ein und verstärken den Eindruck, dass Richterin Dr. Evers und Gutachter Dr. Schuckart in diesem Verfahren nicht unbeeinflusst agiert haben könnten. Die bewusste Umformulierung des § 151 Abs. 1 SGG ins genaue Gegenteil sowie die gezielte Uminterpretation des § 73 SGG (ebenfalls ins Gegenteil) folgen dabei demselben Prinzip: der rechtswidrigen Beeinflussung von Entscheidern und der systematischen Benachteiligung des Klägers. Der rote Faden ist unübersehbar – sämtliche Handlungen zielen darauf ab, rechtliche Grundlagen zu verzerren, um unrechtmäßige Vorteile für sich und seine Mandantschaft zu sichern. Dass diese Strategie so konsequent verfolgt wird, lässt zugleich die Frage aufkommen, in welchem Maß Entscheidungsträger (Gutachter Dr. Schuckart, Richterin Dr. Evers) sich diesen Manipulationen nicht nur ausgesetzt sehen, sondern sich ihnen möglicherweise auch gefügig zeigten.
Anwalt macht sich Schuckarts Unwahrheiten zu eigen
Lutz Köther nimmt den überführten Plagiator Dr. Manfred Schuckart in Schutz und schreibt am 14.02.24 ans Gericht:

Köther hofft, rund 300 Seiten fundierter Analyse ohne jegliche inhaltliche Auseinandersetzung pauschal als „vollkommen haltlos“ abtun zu dürfen, ohne auch nur ein einziges inhaltliches Gegenargument zu liefern.
Der Betreiber von BLD-Kritik.de wertet das als eine besondere Ehrung. Den großen Pulitzer-Preis für Journalismus wird er wohl nie gewinnen. Aber diesen sinngemäßen Köther-Preis, der nur den präzisesten, tiefgründigsten und unbequemsten Recherchen zuteil wird, nimmt der Betreiber von BLD-Kritik.de hiermit gerne entgegen. Wer solche Enthüllungen wie die im Sozialgerichtsprozess nicht widerlegen kann, sondern nur reflexhaft abstreitet, bestätigt unfreiwillig ihre Präzision.
Eidesstattliche Versicherung
In der an mehreren Stellen als fehlerhaft zu bezeichnenden eidesstattlichen Versicherung, lobt Köther sich noch im November 2024 als Organ der „Rechtspflege“ und habe nicht mit Richterin oder Gutachter kooperiert. Das war 6 Wochen, nachdem der mutmaßlich zurückdatierte und auch sonst dubiose Gerichtsbescheid erlassen wurde:

Ermittlungen gegen Rechtsanwalt
Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Weise die gegen RA Köther bereits erstatteten Strafanzeigen wegen mutmaßlich versuchten Prozessbetrugs sowie der von Köther verfassten eidesstattlichen Versicherung, Auswirkungen auf die Anwaltszulassung von Herrn Köther haben könnten.
Da es sich bei den angezeigten Handlungen um Verfehlungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der anwaltlichen Berufsausübung handelt, dürfte eine Verurteilung in jedem der beiden Fälle geeignet sein, Zweifel an der persönlichen Integrität und der Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO zu begründen.
Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung oder auch nur der Feststellung eines standesrechtlichen Verstoßes durch die zuständige Rechtsanwaltskammer wäre die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, 43a BRAO zu prüfen, eine solche Prüfung wurde dort ausdrücklich beantragt.
Dieser Fall wurde nicht nur polizeilich, sondern auch beim Bundesjustizministerium und der zuständigen Rechtsanwaltskammer angezeigt. Es wurde die Anti-Korruptionsbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein involviert. Zudem wurde die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) involviert, da es sich um einen Prozess im Rahmen einer Pflegegradfeststellung bei der Barmenia Versicherung handelt. BLD ist eine Kanzlei für die Abwehr von Leistungsforderungen gegen Versicherungen. BLD handelt als Vertreter der Barmenia und sollte daher unter den Aufgabenbereich der BaFin fallen.
BLD eine kriminelle Vereinigung?
Die Gesamtschau wirft die Frage auf, ob mutmaßliche strafbare Praktiken von Lutz Köther und Dr. Andrea Nowak-Over als Einzelfälle innerhalb von BLD zu betrachten sind oder als strukturell verankertes Mittel der Leistungsabwehr fungieren könnten.
Sollte sich diese bislang unbelegte Hypothese als zutreffend erweisen, wäre BLD nach den Maßstäben des § 129 StGB mutmaßlich als kriminelle Vereinigung einzustufen – umgangssprachlich als mafiöse Organisation bezeichnet. In einem solchen Fall könnte bereits das bloße Mitwirken, etwa im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder bei einer bloßen Tätigkeit in der Buchhaltung, strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Auf Unfallopfer.de findet sich ein sehr umfangreicher Thread der die Vermutung, dass es sich bei BLD um eine kriminelle Vereinigung zur rechtswidrigen Leistungsabwehr von Versicherungsansprüchen handeln könnte, untermauert.
Um diese Frage zu beantworten, sind BLD-Betroffene und Aussteiger gebeten, sich zu melden, um ggf. gemeinsam gegen Missstände bei BLD vorzugehen. Jedes Fehlverhalten der BLD-Anwälte sollte zur Anzeige gebracht werden und mögliche Ermittlungen sollen nicht bloß einzelne Anwälte anvisieren, sondern gebündelt werden und BLD als Ganzes treffen.
Ein Schatten über der Kanzlei
Die mutmaßlichen Handlungen von Lutz Köther werfen nicht nur auf ihn selbst, sondern auf die gesamte Kanzlei BLD ein bedenkliches Licht. Die Kanzlei, die einst für Integrität und Professionalität stand, sieht sich nun mit dem Verdacht konfrontiert, manipulative Methoden zu nutzen, um Kritiker zum Schweigen zu bringen. Dr. Joachim Grote, Dr. Martin Alexander, Bastian Finkel und Björn Seitz stehen als Geschäftsführer in der Pflicht, für Transparenz und Aufklärung zu sorgen.
Einzelfall oder systematische Praxis?
Die Affäre um die mutmaßlich falsche eidesstattliche Versicherung von Lutz Köther gießt Öl ins Feuer einer lange schwelenden Debatte: Wird durch BLD systematisch – und fest in die Prozessabläufe integriert – auf unredliche Weise Einfluss auf Richterspersonen sowie auf Gutachterinnen und Gutachter genommen? Oder handelt es sich lediglich um einen Einzelfall – einen versehentlichen Fehler eines einzelnen Partners (Lutz Köther), der die Reputation einer ansonsten absolut integren Kanzlei beschädigt? Oder sind all das bloße „Zufälle“, mit denen Lutz Köther nichts zu tun hat? Diese Fragen drängen sich besonders auf, da weitere Vorwürfe gegen BLD bereits durch RTL und Correctiv.org aufgeworfen wurden, ohne dass sie je vollständig ausgeräumt wurden. Die Antwort darauf wird maßgeblich bestimmen, ob BLD weiterhin als Beispiel anwaltlicher Integrität gilt – oder ob die Kanzlei vielmehr ein Musterbeispiel für den Verdacht einer systematischen Missachtung moralischer und rechtlicher Grundsätze liefert.
Diese Überlegungen gewinnen zusätzlich an Brisanz, da die vier Geschäftsführer – Dr. Joachim Grote, Dr. Martin Alexander, Bastian Finkel und Björn Seitz – in besonderem Maße mitverantwortlich für die rechtliche und moralische Integrität der Kanzlei sind.
Fazit:
Köther wird sich in Zukunft den möglichen rechtlichen Folgen seines Vorgehens stellen müssen.
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Diese Seite bietet ausschließlich persönliche Ansichten sowie subjektive Eindrücke und hat das Ziel, Denkanstöße zu liefern und Fragen zu formulieren. Alle hier geäußerten (mittelbaren) Verdachtsmomente basieren auf subjektiv wahrgenommenen Hinweisen und sind weder Tatsachenbehauptungen noch Anschuldigungen, sondern dienen lediglich der Darstellung von Überlegungen, die Bestechung.blog anstellt. Der Beitrag ist darauf ausgelegt, eine sachliche Diskussion anzuregen und mögliche sachdienliche Informationen zu erhalten, die per Email gesendet werden dürfen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in jedem Fall die Unschuldsvermutung gilt.
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