BLD-Partner und Steuern: Die latente Frage nach steuerlicher Requalifikation

Die Kanzlei BLD Bach Langheid Dallmayr stellt sich nach außen hin als hochspezialisierte Einheit dar, die das gesamte Spektrum des Versicherungsrechts abdeckt. Bei näherer Betrachtung jedoch drängt sich die Frage auf, ob bestimmte Elemente der Selbstdarstellung nicht geeignet sein könnten, bei Steuerbehörden den Verdacht einer gewerblichen Betätigung zu nähren – mit potentiell dramatischen Folgen für die steuerliche Qualifikation des gesamten Unternehmensgefüges.

Indizien einer gewerbeähnlichen Organisation

Auffällig ist die sprachliche und strukturelle Nähe zu klassischen Wirtschaftsunternehmen:

Die Kanzlei gliedert sich in „Fachbereiche“, die terminologisch wie Unternehmenssparten auftreten. Die Website spricht von Dienstleistungsqualität, optimalen Teams, operativer Exzellenz und von Mandantenfokussierung, Begriffe, die typischerweise aus der Welt gewerblich tätiger Großunternehmen stammen. Die Darstellung des eigenen Portfolios erfolgt in einer Weise, die den Eindruck eines marktgetriebenen Angebots vermittelt.

Diese Elemente für sich genommen sind rechtlich zulässig, könnten aber im Zusammenspiel geeignet erscheinen, die Grenzlinie zwischen klassischer freiberuflicher Tätigkeit (Rechtsberatung) und gewerblich strukturierter Dienstleistung zumindest unscharf werden zu lassen.

Die „Abfärbetheorie“ als Damoklesschwert

Das deutsche Steuerrecht kennt die sogenannte Abfärberegel (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Danach führt bereits eine geringfügige gewerbliche Tätigkeit innerhalb einer ansonsten freiberuflich strukturierten Gesellschaft dazu, dass die gesamten Einkünfte als gewerblich zu qualifizieren sind.

Wesentlich ist:

Die Schwelle zur steuerlichen Requalifikation liegt außerordentlich niedrig. Schon Umsätze von mehr als 3 % des Gesamtvolumens und zugleich mehr als 24.500 Euro jährlich können ausreichen. Die Folge wäre eine umfassende Gewerbesteuerpflicht. Diese wirkt nicht nur für die Zukunft, sondern in der Praxis rückwirkend bis zu zehn Jahre – stets flankiert durch Zinsen und mögliche Zuschläge.

Es handelt sich mithin um eine Vorschrift mit einer Sprengkraft, die im juristischen Diskurs zu Recht als „steuerliches Damoklesschwert“ beschrieben wird, dies umso mehr am Kanzleisitz Köln mit seinen hohen Gewerbesteuerhebesätzen.

Szenarien und Implikationen

Selbstverständlich liegt keinerlei gesicherte Erkenntnis vor, dass BLD tatsächlich gewerblich tätig wäre. Gleichwohl lässt sich nicht übersehen, dass bestimmte Arbeitsweisen – insbesondere dort, wo Tätigkeiten jenseits klassischer Rechtsberatung berührt werden könnten (z. B. strukturierte Ermittlungen, detektivähnliche Funktionen, organisatorisch-betriebswirtschaftliche Dienstleistungen) – zumindest Fragen nach der steuerlichen Qualifikation aufwerfen könnten.

Die Partnerinnen und Partner der Großkanzlei dürften gut beraten sein, zu prüfen ob innerhalb der Kanzlei gewerbeähnliche Tätigkeiten ausgeführt werden und wenn ja, in welchem Ausmaß das geschieht, oder ob es sich bei den von BLD in den letzten 10 Jahren marktwirksam beworbenen Dienstleistungen um reine freiberufliche Tätigkeiten handelte. Denn sollte sich eine gewerbliche Tätigkeit herausstellen, könnte dies eine erhebliche latente Unsicherheit bedeuten.

Angehende BLD-PartnerInnen wird nahegelegt, zu prüfen, ob ein Eintritt in die Partnerschaft die Übernahme einer möglichen historischen Haftung begründen könnte, ob eine gesamtschuldnerische Haftung gegenüber dem Finanzamt ausgeschlossen werden kann oder ob die steuerliche Gesamtsituation der Großkanzlei in den letzten zehn Jahren stets auf stabilem Fundament gebaut wurde.

Sollte eine steuerliche Requalifikation erfolgen, wäre dies nicht auf den Zeitpunkt der Feststellung beschränkt, sondern könnte die Historie einer ganzen Dekade der Gesellschaft betreffen.

Eventuelle steuerliche Nachforderungen im fünf- bis siebenstelligen Bereich für jede beteiligte Person sind in Szenarien wie diesen keine bloße Theorie, sondern systemimmanente Konsequenz der geltenden Rechtslage.

Schlussfolgerung

In der Summe ergibt sich das Bild einer Kanzlei, deren Außendarstellung Elemente enthält, die – im Zusammenspiel mit den rigiden steuerrechtlichen Mechanismen – erhebliche Risiken für die Gesellschafter nicht ausschließbar erscheinen lassen.

Es ist ein altbekanntes Diktum: Nicht allein die objektive Rechtslage, sondern bereits der bloße Anschein kann hinreichen, um den Argwohn der Finanzverwaltung zu wecken. Vor diesem Hintergrund wäre es für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt, die oder der den Eintritt in eine Partnerschaft in Erwägung zieht, von eminenter Bedeutung, sorgfältig zu klären, ob sich die gesetzlichen Regelungen auf zukünftige Umsätze beschränken – oder ob nicht vielmehr auch die vergangene Dekade in die Mitverantwortung fiele. Denn die Konsequenzen einer solchen Rückwirkung könnten in finanzieller Hinsicht von potenziell ruinöser Tragweite sein.