Mandanten der Kanzlei BLD in der Haftungsfalle?
In deutschen Chefetagen gilt längst, was in der Rechtsprechung zur Organhaftung gefestigt ist: Wer an der Spitze eines Unternehmens steht, trägt Verantwortung für die Auswahl der Berater – einschließlich der beauftragten Rechtsanwälte. Insbesondere bei börsennotierten Unternehmen, wie großen Versicherungen, sind Vorstände verpflichtet, bei der Auswahl externer Kanzleien die gebotene Sorgfalt walten zu lassen. Wird diese Pflicht verletzt, kann das weitreichende persönliche Konsequenzen haben.

Die Kanzlei BLD fällt in diesem Zusammenhang zunehmend negativ auf. BLD-Kritik.de liegen Schriftsätze aus Verfahren vor, aus denen hervorgeht, dass es durch verschiedene BLD Partner zu gravierenden juristischen Mängeln kam: unsaubere Zitierweisen, die wiederholte Bezeichnung eines Gerichtsbescheids als „Urteil“, eine mutmaßlich falsche eidesstattliche Versicherung, unterschrieben von BLD-Partner Lutz Köther und verwendet für die gesamte BLD-Geschäftsleitung, Risiken bei der Termineinhaltung oder schlicht unprofessionelle Verteidigungsstrategien. Die Vielzahl an Verfahrensfehlern lässt vermuten, dass systemische Ursachen vorliegen – etwa eine unzureichende Auswahl oder Ausbildung der Mitarbeitenden, Überlastung der Anwaltschaft, personelle Fehlbesetzungen oder schlicht mangelnde Qualifikation der Handelnden.
BLD als Reputationsrisiko für Mandanten
Je schlechter die Qualität der beauftragten Kanzlei, desto größer das Risiko, dass nicht nur der Einzelfall verloren geht, sondern die Reputation des Mandanten gleich mit. Das gilt insbesondere im Kontext börsennotierter Versicherungsunternehmen, die ohnehin unter verschärfter öffentlicher Beobachtung stehen. Denn: Immer häufiger stellen investigative Journalistinnen und Journalisten die Frage, weshalb sich ein DAX-Konzern oder ein bedeutender Finanzdienstleister ausgerechnet von einer Kanzlei vertreten lässt, deren Schriftsätze in ihrer Qualität häufig an studentische Übungsarbeiten erinnern.
Auch in gerichtlichen Auseinandersetzungen kann eine Kanzlei mit mangelhafter Argumentation und unsauberer Aktenführung zur Eskalation beitragen, die im schlimmsten Fall nicht nur zum Prozessverlust, sondern auch zu medienwirksamen Fehlentscheidungen führt – mit direktem Reputationsschaden für das Unternehmen und sein Management.
Vorstandshaftung bei Auswahl von BLD
In der rechtlichen Bewertung wird es für Vorstände brenzlig, wenn sich Fehlentscheidungen im Auswahlprozess nicht mehr plausibel erklären lassen. Die sogenannte Business Judgment Rule (§ 93 AktG) schützt Organmitglieder nur dann, wenn sie „auf Grundlage angemessener Informationen“ und „zum Wohle des Unternehmens“ entscheiden. Wer trotz erkennbarer struktureller Mängel weiterhin auf eine Kanzlei setzt, gegen die bereits mehrfach fundierte Kritik laut geworden ist, verlässt diesen Schutzbereich und begibt sich in die mögliche Haftungsfalle.
In der Praxis bedeutet das: Kommt es durch eine mangelhaft vertretene Prozessführung zum Schaden für das Unternehmen – sei es durch Prozessverlust, Zahlungspflicht oder Imageschaden –, kann der Vorstand persönlich haftbar gemacht werden. Eine sorgfältige und dokumentierte Auswahl der Kanzlei wird damit nicht nur zur juristischen Notwendigkeit, sondern zur Frage persönlicher Risikovorsorge.
Zur Dokumentation einer solchen Auswahlentscheidung gehört insbesondere auch die Prüfung öffentlich zugänglicher Kritik an der in Betracht gezogenen Kanzlei – etwa aus Fachveröffentlichungen, Medienberichten oder juristischen Blogs. Diese sollten nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern als Ausdrucke oder digitale Kopien systematisch archiviert werden. Nur so lässt sich im Streitfall nachweisen, dass bekannte Risiken erkannt, bewertet und bewusst in die Entscheidung einbezogen wurden. Wer sich dieser Pflicht entzieht, setzt sich einem vermeidbaren persönlichen Haftungsrisiko aus.
Persönliche Haftung mit dem Privatvermögen: Kein abstraktes Risiko
Was vielen Entscheidern nicht bewusst ist: Die Pflichtverletzung eines Vorstands im Rahmen der Auswahl externer Berater kann zu einer unbegrenzten persönlichen Inanspruchnahme mit dem eigenen Privatvermögen führen. Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG haftet ein Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden, sofern es seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Das umfasst ausdrücklich auch Entscheidungen, die auf unzureichender Informationsgrundlage oder unter Missachtung bekannter Risiken getroffen wurden.
Die Rechtsprechung legt hier einen strengen Maßstab an. Der Verweis auf die Delegation an nachgeordnete Stellen oder die langjährige Zusammenarbeit mit einer Kanzlei entbindet Vorstände nicht von der Pflicht, sich ein eigenes, fundiertes Bild von der Eignung des Mandatsträgers zu machen. Kommt es infolge einer nachweislich mangelhaften Prozessvertretung durch eine Kanzlei wie BLD zu Vermögensschäden bei der Gesellschaft, droht dem handelnden Vorstandsmitglied im Regressfall eine direkte und unbegrenzte Haftung – aus dem Privatvermögen.
Kollektive Haftung im Vorstand: Auch passive Mitglieder tragen Verantwortung
Im deutschen Aktienrecht gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung des Vorstands (§ 76 Abs. 1 AktG). Das bedeutet: Auch wenn Aufgaben innerhalb des Vorstands aufgeteilt sind (z. B. „Legal“ an den Chief Legal Officer), bleibt jedes einzelne Vorstandsmitglied verpflichtet, sich von der ordnungsgemäßen Erfüllung aller wesentlichen Aufgaben des Unternehmens zu überzeugen – einschließlich der Auswahl externer Berater in rechtlich oder reputationsseitig relevanten Verfahren.
Nach § 93 Abs. 2 AktG haften Vorstandsmitglieder solidarisch, wenn durch eine Pflichtverletzung einem Unternehmen ein Schaden entsteht. Wer also schweigt, obwohl offensichtliche Mängel in der Kanzleiwahl oder Warnsignale (z. B. schlechte Presse, auffällige Schriftsatzqualität, strukturelle Defizite) bekannt sind oder bekannt sein müssten, kann sich nicht auf Unzuständigkeit oder Unwissen berufen. Auch Untätigkeit kann zur persönlichen Haftung führen – insbesondere dann, wenn die Auswahl einer nachweislich ungeeigneten Kanzlei nicht kritisch hinterfragt oder überprüft wurde.
Die Rechtsprechung (u. a. BGH II ZR 234/01) betont: Wer Hinweise auf Pflichtverletzungen ignoriert, verletzt selbst seine Sorgfaltspflicht. Im Klartext: Auch ein Vorstand, der eine als problematisch bekannte Kanzlei nicht aktiv gewählt hat, aber auch nicht dagegen eingeschritten ist, wenn er hätte einschreiten müssen, haftet mit.
Wer mandatiert macht mit
BLD-Kritik.de durchleuchtet die Vorstände der Mandantschaft der unredlich tätigen Kanzlei BLD und wird Fälle der Vorstandshaftung gezielt öffentlich machen sowie gegenüber den Aktionärsversammlungen und Aufsichtsräten medienwirksam offenlegen. Fälle in denen BLD verliert, werden aufgrund der öffentlich verfügbaren Warnhinweise zum persönlichen Kosten- und Reputationsrisiko für Versicherungsvorstände. Aufsichtsräte und Aktionäre werden informiert. BLD-Kritik.de wird erteilte Mandate einsehen. Wer auf Seiten einer Versicherung ein BLD-Mandat unterschreibt oder nicht verhindert, das andere Vorstandsmitglieder dies tun, könnte zur Rechenschaft gezogen werden, falls das Unterliegen auf nachlässiger oder unredlicher Arbeit von BLD beruht.
Für Bewerber:innen und Interessierte
Wer sich bei BLD bewirbt, sollte sich fragen, wie die öffentliche Wahrnehmung der Kanzlei und somit des eigenen Namens langfristig zur geplanten Karriere passt. Das geplante Transparenzregister wird Einblicke in die Verfahrensqualität und moralische Ausrichtung der BLD-Anwälte, sowie je AnwältIn ein Diskussionsportal für betroffene Versicherte bieten.
Kein Schutz mehr für Vorstände: BLD wird zum Scheinwerfer
Was früher als mediales Schutzschild für Versicherungsvorstände diente, wird heute zum Scheinwerfer des investigativen Journalismus: Die Kanzlei BLD! Inzwischen steht sie selbst im Fokus der Öffentlichkeit. Und mit ihr jene, die sie beauftragen. Vorstände, die sich bei der Wahl der externen Rechtsvertretung auf vermeintliche Standardlösungen verlassen, werden sich künftig persönlich verantworten müssen – nicht nur vor den Aktionären, sondern auch vor der breiten Öffentlichkeit.
Gleichstellung als Reputationsrisiko: Boykott-Aufruf
In einer Zeit, in der Diversität und Gleichstellung nicht nur gesellschaftliche, sondern auch kapitalmarktrelevante Themen sind, wirft die Personalstruktur der BLD Anwälte unangenehme Fragen auf – Fragen, die nun die Finanziers von BLD treffen.
Die von BLD veröffentlichte Teamseiten lässt den Schluss zu, dass weibliche Juristinnen bei BLD – gemessen am Anteil an der Gesamtbelegschaft – in Führungs- und Mandatsverantwortung deutlich unterrepräsentiert sind und beim Gehalt diskriminiert werden.
Hier eine Grafik über die ungleiche Geschlechterverteilung innerhalb der BLD-Hierarchie. Dies legt nahe, dass strukturelle geschlechterbedingte Benachteiligungen vorliegen, die über ein entschuldbares Maß weit hinausgehen.
Bremsen. Limitieren. Diskriminieren.
Versicherungsvorstände, die eine mittelalterliche und offen frauenfeindliche Kanzlei beauftragen, setzen damit ein zweifelhaftes Zeichen – intern wie extern. Denn sie legitimieren und finanzieren aktiv ein System, das weiblichen Talenten offenbar strukturell den Zugang zu fairen Karrieremöglichkeiten verwehrt. In Zeiten zunehmender ESG-Berichterstattung und wachsender Investoren-Sensibilität gegenüber sozialen Kriterien (Stichwort: „S“ in ESG) ist eine solche Wahl nicht nur juristisch fragwürdig, sondern auch reputationsökonomisch riskant, denn das „S“ in ESG ist nicht verhandelbar.
Die Finanziers in den Führungsetagen der Versicherungen, die das frauenfeindliche System durch Mandate aufrechterhalten und überhaupt erst ermöglichen, sitzen mit auf der medialen Anklagebank. Sie sind aufgefordert, sich von BLD zu distanzieren und Verantwortung zu übernehmen, bevor der Ruf ihrer Unternehmen dauerhaft geschädigt wird. Wer weiterhin BLD mandatieren lässt, trägt zur fortgesetzten Diskriminierung von Frauen bei, stellt sich gegen das Recht und moralische Werte von Fairness und Menschlichkeit.
Boykott-Aufruf: Trennung von diskriminierenden Strukturen
Vorstände von Versicherungen und Finanzdienstleistern stehen in der Pflicht, externe Partner nicht nur nach juristischer Qualifikation, sondern auch nach ihrer Haltung zu Gleichstellung und Diversität auszuwählen. Kanzleien wie BLD, deren Führungs- und Mandatsstrukturen nachweislich auffällige geschlechterspezifische Ungleichverteilungen aufweisen, setzen ein hochproblematisches Signal – intern wie extern. Wer sich trotz bekannter Informationen weiterhin für BLD Bach Langheid Dallmayr entscheidet, muss sich die öffentliche Kritik gefallen lassen, der Frauenfeindlichkeit Vorschub zu leisten.
BLD-Kritik.de ruft daher zu einem klaren Kurswechsel auf: Unternehmen, die Gleichstellung ernst nehmen, müssen sich von Kanzleien mit fragwürdigen Gleichstellungspraktiken distanzieren. Alles andere ist mit heutigen ESG-Standards, internen Compliance-Regeln und dem öffentlichen Erwartungshorizont unvereinbar.
Wer BLD mandatiert, diskriminiert Frauen.
_____________________________________________________________
„Ich habe dort auch mal gearbeitet und hatte leider auch den Eindruck, dass da super viel mit Textbausteinen gearbeitet wird und die wirkliche juristische Arbeit eher untergeht. Klar, die haben so viele Verfahren, dass Textbausteine wohl notwendig sind. Ich hatte dennoch den Eindruck, dass diese teilweise einfach ungeprüft in jede KE kopiert werden. Teilweise habe ich die KE gelesen und musste feststellen, dass das echt schlechte Schriftsätze waren, die inhaltlich absolut nicht stimmig waren.“ 12.03.2021, Quelle
„Hab die öfter mal auf der Gegenseite und in der Regel könnte ich die Replik schon mit der Klage vorbereiten.“ 12.03.2021, Quelle
„Aus Richtersicht kann ich nur sagen, dass bei BLD meistens jedes Wort der Gegenseite bestritten wird. Das scheint deren Strategie zu sein, um die Gegenseite mürbe zu machen. Rechtlich war es teilweise in Ordnung, aber auch nicht mehr. Kommt ja aber auch immer auf den konkreten RA an. Ich glaube, dass die sehr viel zu tun haben. Bekomme von denen ständig Fristverlängerungsanträge.“ 13.03.2021, Quelle
„Ich habe es so gehört. Dafür sind die Notenanforderungen auch weicher als in anderen Kanzleien. Die Eine hat irgendwas um die 45k, aber eben ein ausreichend im 2. und die andere was um die 53k für ein befriedigend im 2…. aber ja, ist natürlich Hörensagen.“ 13.03.2021, Quelle
Bestechung.blog – Mehr über Fälle in Zusammenhang mit BLD
Barmenia-Kritik.de – Wie unseriöse Versicherungen vorgehen
Medicproof-Kritik.de – kartellartiger Dienstleister zur Leistungsabwehr?
BLD-Kritik Impressum
Suchworte:
BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb
Rezensionen
Erfahrungen
Kritik
Bewertungen
Reviews
Jobs
Stellenangebote
Gehalt
Verdienst
Stundensatz